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Urteile

Urteile zum Thema Diebstahl


Urteile zur Abgrenzung von Diebstahl und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges

  • Urteil zur Abgrenzung von Diebstahl und unbe­fug­tem Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges
  • Urteil zur Abgrenzung zwi­schen Diebstahl und unbe­fug­tem Gebrauchs eines Fahrzeugs

 

Urteile zu Diebstahl als Bande

  • Urteil zur Strafmilderung bei Schadensausgleich
    • Bandenvoraussetzungen
      • Urteil zu Bandenvoraussetzungen bei Diebstahl
    • Voraussetzungen einer Bande
      • Urteil zu den Voraussetzungen einer Bande bei Diebstahl

     

    Urteile zu Diebstahl in Wohnungen und Kaufhäusern

    • Beobachtete Wegnahme im Kaufhaus
      • Urteil zur beob­ach­te­ten Wegnahme im Kaufhaus
    • Diebstahl aus Wohnungen
      • Urteil zum Diebstahl aus Wohnungen
    • Diebstahl mit einem „gefähr­li­chen Werkzeug“
      • Urteil zum Diebstahl mit einem „gefähr­li­chen Werkzeug

     

    Allgemeine Urteile zu Diebstahl

    • Schuldfähigkeitsprüfung im Hinblick auf mög­li­che Kleptomanie
      • Urteil zur Schuldfähigkeitsprüfung im Hinblick auf mög­li­che Kleptomanie
    • Strafbarkeit der Entwendung von Pfandleergut
      • Urteil zur Strafbarkeit der Entwendung von Pfandleergut
    • Unbefugte Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und Diebstahl
      • Urteil zur unbe­fug­ten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und Diebstahl
    • Wertgrenze für Diebstahl gering­wer­ti­ger Sachen
      • Urteil zur Wertgrenze für Diebstahl gering­wer­ti­ger Sachen

    Urteil zur Abgrenzung von Diebstahl und unbefugtem Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs

    Soll ein weg­ge­nom­me­nes Kraftfahrzeug nach der Vorstellung des Täters im Anschluss an eine vor­über­ge­hen­de Benutzung wie­der an den Berechtigten zurück­ge­lan­gen, so ist die­ser Rückführungswille unbe­acht­lich, wenn der Täter zwar als­bald einem Angehörigen des Berechtigten von dem Verbleib des Fahrzeugs Nachricht gibt, die von ihm vor­ge­stell­te Art und Weise der Wiedererlangung durch den Berechtigten jedoch mit erheb­li­chen, auch für ihn deut­li­chen Risiken, Unwägbarkeiten und Schwierigkeiten ver­bun­den ist, z.B. durch ein unver­schlos­se­nes Abstellen in einer dieb­stahls­ge­fähr­de­ten Gegend.

    Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.05.1979

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    Urteil zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und unbefugtem Gebrauchs eines Fahrzeugs

    Ob die Benutzung eines frem­den Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten als Diebstahl oder als unbe­fug­te Ingebrauchnahme zu beur­tei­len ist, hängt davon ab, ob der Täter mit oder ohne Zueignungsabsicht gehan­delt hat. Allein die fest­ge­stell­te Absicht des Angeklagten, das Fahrzeug in der Folgezeit benut­zen zu wol­len, führt noch nicht zu einer für die Zueignungsabsicht erfor­der­li­chen dau­ern­den Enteignung des Eigentümers. Will der Täter das Fahrzeug nach Gebrauch in den Herrschaftsbereich des bis­he­ri­gen Gewahrsamsinhabers zurück­füh­ren, liegt nicht Diebstahl, son­dern nur ein unbe­fug­tes Gebrauchen gemäß § 248 b StGB vor.

    Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2005

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    Bandenvoraussetzungen

    Ein ban­den­mä­ßi­ger Zusammenschluss setzt nur vor­aus, dass sich die­se mit dem Willen ver­bun­den haben, künf­tig für eine gewis­se Dauer meh­re­re selb­stän­di­ge im Einzelnen noch unge­wis­se Straftaten zu bege­hen. Dies unter­schei­det die Bande von der Mittäterschaft.

    Eine Bande setzt kei­ne gegen­sei­ti­ge Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung bestimm­ter Delikte vor­aus, eben­so wenig eine fes­te Organisation. Es ist auch kein Tätigwerden in einem über­ge­ord­ne­ten Bandeninteresse erforderlich.

    Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.3.2005

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    Beobachtete Wegnahme im Kaufhaus

    Eine zur Vollendung des Diebstahls füh­ren­de Wegnahme ist beim Ladendiebstahl auch dann voll­zo­gen, wenn der Täter die ent­wen­de­ten Gegenstände unter Beobachtung des Personals in die Kleidung oder eine mit­ge­führ­te Tasche steckt und die Kassenzone passiert.

    Bundesgerichtshof, 4 StR 199/86

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    Sobald der Täter im Selbstbedienungsladen mit Zueignungsabsicht Waren in sei­ne Kleindung oder eine mit­ge­führ­te Tasche gesteckt hat, ist sein Gewahrsam begrün­det und damit der Diebstahl [….] voll­endet, auch wenn das Personal den Vorgang beob­ach­tet hat und die wei­te­re Verfügung „ohne Schwierigkeiten“ ver­hin­dern kann.

    Bundesgerichtshof, 2 StR 289/61

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    Diebstahl aus Wohnungen

    Wohnungen sind nur abge­schlos­se­ne und über­dach­te Räume, die Menschen zumin­dest vor­über­ge­hend als Unterkunft die­nen, nicht blo­ße Arbeits‑, Geschäfts- oder Ladenräume. Gleiches gilt für einen „Gastraum“ eines Hotels. Gasträume eines Hotels sind im Gegensatz zu von Gästen gemie­te­ten Zimmern kei­ne Wohnräume.

    Bei einem Einbruch in sol­che Räume ist daher die straf­schär­fen­de Norm des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verwirklicht.

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3.5.2001

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    Diebstahl mit einem „gefährlichen Werkzeug“

    Messer, die zwar nicht als Angriffs- oder Verteidigungsmittel kon­stru­iert sind, aber wie Spring‑, Fall‑, Faust- oder Faltmesser zu den Waffen im tech­ni­schen Sinne gehö­ren, erfül­len nach stän­di­ger Rechtsprechung die Voraussetzungen eines ande­ren gefähr­li­chen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB.

    Dies gilt in ver­gleich­ba­rer Weise für Taschenmesser mit einer län­ge­ren Klinge. Auch die­se sind objek­tiv zum Schneiden und Stechen bestimmt und nach ihrer Beschaffenheit hier­zu geeig­net. Von einem sons­ti­gen Messer unter­schei­den sie sich im Wesentlichen ledig­lich dadurch, dass die Klinge von Hand aus­ge­klappt wer­den muss. Dieser Umstand nimmt einem Taschenmesser aber nicht sei­ne objek­ti­ve Gefährlichkeit. Ein sol­ches Messer kann wie jedes ande­re jeder­zeit gegen Personen gebraucht wer­den und im Falle sei­nes Einsatzes dem Opfer erheb­li­che, unter Umständen sogar töd­li­che Verletzungen zufügen.

    Das ist zur straf­schär­fen­den Qualifikation ausreichend.

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3.6.2008

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    Einwegspritzen sind nicht ohne wei­te­res ein „ande­res gefähr­li­ches Werkzeug“
    S. d. § 244 StGB.

    Das Verwenden der Spitzen als Werkzeug wür­de hie­si­ge Tat jedoch als schwe­ren Raub gem. § 250 StGB qua­li­fi­zie­ren. Wäre ein Abstellen auf die blo­ße objek­ti­ve gefähr­li­che Geeignetheit rich­tig, so wäre jeder gem. § 244 StGB zu bestra­fen, der einen Bleistift oder einen Kugelschreiber bei sich führt, da die­ser in der kon­kre­ten Anwendung zum Beispiel gegen Auge oder Ohren sicher geeig­net ist, erheb­li­che Verletzungen hervorzurufen.

    Dass der Angeklagte die Spritzen in dem Bewusstsein bei sich führ­te, er kön­ne sie in wel­cher Art auch immer gegen Menschen ein­set­zen, hat nicht fest­ge­stellt wer­den kön­nen. Er ist betäu­bungs­mit­tel­ab­hän­gig und führt des­we­gen die Spritzen mit sich, um die Betäubungsmittel intra­ve­nös zu kon­su­mie­ren. Somit hilft auch die Überlegung, die Spritzen sei­en abs­trakt – sicher­lich — geeig­net zu ver­let­zen, nicht weiter.

    Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 28.6.2007

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    Bei klei­ne­ren Sachen wie z.B. Socken ist die Wegnahme schon durch das Einstecken in eine mit­ge­führ­te Einkaufstüte voll­endet. Es ist nicht mehr erfor­der­lich, dass die Kassenzone pas­siert wird.

    Besteht die Tatbeute aus völ­lig ver­schie­de­nen Gegenständen wie einer Sony-Playstation-Konsole, zwei Flachbildschirmen, zwei DVD- Player und 21 Paar Markensocken und ver­fügt der dro­gen­ab­hän­gi­ge Angeklagte über kein lega­les Einkommen und kei­ne Wohnung, ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Dieb (gem. § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB straf­schär­fend) gewerbs­mä­ßig handelte.

    Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.6.2008

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    Das beson­de­re Merkmal eines gewerbs­mä­ßi­gen Diebstahls besteht nicht dar­in, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlang­ten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung sei­ner Bedürfnisse erstrebt, son­dern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstreb­te Einnahmequelle durch die wie­der­hol­te Begehung von Straftaten zu verschaffen.

    Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6.9.2004

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    Das Regelbeispiel des Einbrechens in § 243 Abs 1 S. 2 Nr. 1 StGB ist nicht ver­wirk­licht, wenn sich ein ver­schlos­se­nes Gartentor durch Lösen der Arretierung ohne gro­ßen Kraftaufwand öff­nen lässt.

    Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.2.2004

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    Bewirkt der Täter die Herausgabe von Geldmünzen aus einem Geldwechselautomaten dadurch, dass er einen mit Tesafilmstreifen bekleb­ten Geldschein in den Automaten ein­führt und die­sen nach Freigabe der Münzen mit Hilfe der Tesafilmstreifen wie­der her­aus­zieht, so erfüllt er den Tatbestand des Diebstahls, nicht jedoch den des Computerbetrugs und auch nicht den des Erschleichens von Leistungen.

    In die­sem Fall kommt die Annahme eines unbe­nann­ten beson­ders schwe­ren Falls des Diebstahls in Betracht.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.7.1999

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    Eine Straftat nach den §§ 242, 243 StGB darf nur bei über­durch­schnitt­li­chen Schweregraden als Anlasstat für Untersuchungshaft her­an­ge­zo­gen werden.

    Bei wie­der­hol­ter Begehung muss jede Einzeltat den erfor­der­li­chen Schweregrad aufweisen.

    Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 9.1.1996

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    Schuldfähigkeitsprüfung im Hinblick auf mögliche Kleptomanie

    Die vol­le straf­recht­li­che Verantwortlichkeit eines Täters ist sowohl nach dem Gesetz als auch in der straf­ge­richt­li­chen Praxis die Regel. Dies gilt auch für den weit­aus über­wie­gen­den Teil der Ladendiebe.
    Pathologisches Stehlen wird durch feh­len­de oder erheb­lich her­ab­ge­setz­te Impulskontrolle cha­rak­te­ri­siert: Die Betroffenen ent­wen­den spon­tan und qua­si zwang­haft Gegenstände, die nicht zum per­sön­li­chen Gebrauch bestimmt sind auch nicht der Bereicherung etwa durch Veräußerung die­nen. Davon kann kei­ne Rede sein, wenn ein Täter plan­voll und ziel­ge­rich­tet Kleidungsstücke ent­wen­det, weil sie ihm gefallen.

    Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.01.2005

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    Strafbarkeit der Entwendung von Pfandleergut

    Hat ein Angeklagter vom Gelände einer Getränkehandlung Pfandleergut ent­wen­det, stellt das nur dann einen Diebstahl dar, wenn er Einheitsleergut unbe­stimmt vie­ler Hersteller oder einer bestimm­ten Herstellergruppe weg­nimmt, da er sich in die­sem Fall im Hinblick auf das Eigentum des Erwerbers eine eigen­tü­mer­ähn­li­che Stellung anmaßt. Das gilt selbst dann, wenn die Entwendung in der Absicht erfolgt, das Leergut gegen Erstattung des Pfandgeldes zurück­ge­ben zu wol­len. Denn auch in die­sem Fall leug­net er das Eigentum des Händlers.

    Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 31.07.2007

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    Unbefugte Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und Diebstahl

    Die Frage, ob die Benutzung eines frem­den Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten als Diebstahl oder als blo­ße unbe­fug­te Ingebrauchnahme zu beur­tei­len ist, beant­wor­tet sich nach stän­di­ger Rechtssprechung des BGH danach, ob der Täter über das frem­de Fahrzeug selbst­herr­lich wie ein Eigentümer unter dau­ern­dem Ausschluss des Berechtigten ver­fü­gen und zu die­sem Zweck von vor­ne­her­ein den frem­den Gewahrsam zuguns­ten des eige­nen end­gül­tig bre­chen will (Diebstahl), oder ob er sich von Beginn an mit der vor­über­ge­hen­den eigen­mäch­ti­gen Benutzung des Fahrzeugs und des­halb mit nur Zeitweiliger Brechung des frem­den Gewahrsams begnü­gen, die­sen also nach Beendigung des Gebrauchs wie­der her­stel­len will. Danach unter­schei­den sich bei­de Straftatbestände unter ande­rem durch den für die unbe­fug­te Ingebrauchnahme wesent­li­chen Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des ursprüng­li­chen Gewahrsamsinhabers. Mithin muss, soll ledig­lich unbe­fug­ter Gebrauch vor­lie­gen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin­ge­hen, den Berechtigten in eine sol­che Lage zu ver­setz­ten, dass er sein ursprüng­li­che Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne beson­de­re Mühe wie­der aus­üben kann.

    Bundesgerichtshof, 4 StR 495/67

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    Voraussetzungen einer Bande

    Eine Bande setzt den Zusammenschluss von min­des­tens drei Personen vor­aus, die sich mit dem Willen ver­bun­den haben, künf­tig für eine gewis­se Dauer meh­re­re Straftaten des im Gesetz genann­ten Deliktstyps zu bege­hen. Ein „gefes­tig­ter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem über­ge­ord­ne­ten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich.

    Um den straf­schär­fen­den Straftatbestand zu erfül­len, ist es nicht erfor­der­lich, dass wenigs­tens zwei Bandenmitglieder ört­lich und zeit­lich den Diebstahl zusam­men bege­hen. Es reicht aus, wenn auch nur ein Bandenmitglied als Täter und ein ande­res Bandenmitglied beim Diebstahl in irgend­ei­ner Weise zusam­men­wir­ken. Die Wegnahmehandlung selbst kann sogar durch einen ban­den­frem­den Täter aus­ge­führt werden.

    Bundesgerichtshof (Großer Senat für Strafsachen), Beschluss vom 22.3.2001

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    Wertgrenze für Diebstahl geringwertiger Sachen

    Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache im Sinne von § 248a StGB liegt bei 50 Euro.

    Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2008

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    Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikten

    Bei Bagatelldelikten — hier Diebstahl einer Tafel Schokolade im Wert von 50 Cent — ver­stößt die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen das Übermaßverbot.

    Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte erheb­li­che Vorbelastungen, auch im ein­schlä­gi­gen Bereich, hat.

    Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 18.11.2002

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    Begründung einer Häusliche Gemeinschaft nach § 247 StGB

    In Fortschreibung der Rechtsprechung des OLG Hamm wird eine häus­li­che Gemeinschaft im Sinne des § 247 StGB zwar durch den ernst­haf­ten Willen der Mitglieder zum Zusammenleben begrün­det, endet aber nicht schon mit der Aufhebung die­ses Willens, son­dern erst mit dem end­gül­ti­gen, voll­stän­di­gen Auszug des Täters oder des Verletzten.

    Erst für sol­che Straftaten, bei denen das Ende der häus­li­chen Gemeinschaft nach außen hin klar und ein­deu­tig durch einen end­gül­ti­gen, been­de­ten Auszug des Täters oder Verletzten doku­men­tiert wird, gilt das Erfordernis des Strafantrages im Sinne des § 247 StGB nicht mehr.

    Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 11.09.2003

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    Strafmilderung bei Schadensausgleich

    Wenn ein ver­schul­de­ter Angeklagter, der kaum einen Schaden wie­der­gut­macht, der über sein Nettoeinkommen hin­aus­geht und der schon aus die­sen Gründen offen­sicht­lich einen erheb­li­chen finan­zi­el­len Verzicht und erheb­li­che, zu Einnahmen füh­ren­de Anstrengungen hin- bzw. unter­nom­men hat, muss das Tatgericht prü­fen, ob hier­durch nicht eine für den Angeklagten güns­ti­ge­re Strafrahmenverschiebung und eine mil­de­re Strafe gerecht­fer­tigt ist. Nach § 46 a Nr. 2 StGB kann das Gericht die Strafe mil­dern und sogar von Strafe abse­hen, wenn der Täter in einem Fall, in wel­chem die Schadenswiedergutmachung von ihm erheb­li­che per­sön­li­che Leistungen oder per­sön­li­chen Verzicht erfor­dert hat, das Opfer ganz oder zum über­wie­gen­den Teil ent­schä­digt. Wenn das Gericht allei­ne aus dem Grunde, dass kei­ne per­sön­li­che Entschuldigung statt­ge­fun­den hat, die­sen Punkt nicht erör­tert, liegt ein Rechtsmangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.

    OLG München, Beschluss vom 13.08.2018

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