- Warum sollte ich überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen?
- Muss ich bei einer polizeilichen Personenkontrolle etwas sagen?
- Ich wurde als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen: Muss ich hingehen?
- Ich wurde von der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Fingerabdrücke, Lichtbilder) vorgeladen: Muss ich hingehen?
- Kann ich als Beschuldigter selbst Akteneinsicht beantragen?
- Was muss ich als Beschuldigter bei einer Hausdurchsuchung beachten?
- Kann die Polizei mich mittels meines Handys orten?
- Kann die Polizei mich immer noch orten, wenn ich die SIM-Karte wechsele?
- Kann ich die Kosten in Raten abzahlen?
- Übernehmen die Strafverteidiger Mandate in allen Städten?
- Übernehmen die Strafverteidiger auch Pflichtverteidigungen?
- Welche Unterlagen bringe ich bei einem strafrechtlichen Problem zur Besprechung mit?
Häufige Fragen zum Thema Diebstahl
- Der einfache Diebstahl ist gem. § 242 I StGB mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren strafbewehrt.
- Daneben gibt es den besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 StGB, (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren)
- und den qualifizierten Diebstahl gem. § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchsdiebstahl).
Die jeweiligen Gesetzestexte, auf die im folgenden verwiesen wird, können Sie HIER einsehen.
Auf dieser Seite können naturgemäß nicht alle Fragen beantwortet werden, die Sie als Betroffene/n beschäftigen. Keine Webseite kann eine anwaltliche Beratung ersetzen. Nur in einem Gespräch zwischen Anwalt und Mandant/in kann man eine auf Ihren speziellen Einzelfall geschneiderte Lösung finden und alle Fragen kompetent beantworten.
Warum sollte ich überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen?
Je früher ein Rechtsanwalt mit der Sache befasst ist, umso effektiver können Ihre Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden.
Viele Fristen, die Ihnen als juristischem Laien oft nur teilweise bekannt sind, sind zwingende Fristen. Werden sie versäumt, können sie nicht wiederhergestellt werden. Unter Umständen verlieren Sie wegen eines solchen „Flüchtigkeitsfehlers“ einen Rechtsstreit. Wir haben Ihre Fristen im Blick und achten exakt auf deren Einhaltung.
Im Straf- und Bußgeldverfahren muß einem Rechtsanwalt volle Akteneinsicht in alle Akten (Haupt‑, Spuren‑, Sonderakten etc.) gegeben werden. Privatpersonen haben hierauf keinen Anspruch. Nach Akteneinsicht besprechen wir den Akteninhalt mit Ihnen und erarbeiten auf dieser Basis eine Verteidigungsstrategie. Im Strafverfahren hat ein mit der Staatsanwaltschaft erfahrener Anwalt darüber hinaus oft die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens zu erzielen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Kein Urteil, Kostenersparnis, Zeitersparnis und keine öffentliche Blöße.
Nicht zuletzt ist man als Betroffener naturgemäß auch emotional betroffen, so dass man bestimmte Erfolgsaussichten nicht mehr objektiv einschätzen kann. Wir verschaffen Ihnen den erforderlichen objektiven Überblick und klären gemeinsam mit Ihnen, welche Ziele realistisch verfolgbar sind. Das erste Informationsgespräch in unseren Räumen ist kostenlos. Sie daher uns doch einfach telefonisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin.
Muss ich bei einer polizeilichen Personenkontrolle etwas sagen?
Die Polizei darf Personenkontrollen durchführen. Dabei müssen Sie Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Wohnsitz und Beruf angeben. Weigern Sie sich, diese Daten anzugeben, dürfen die Beamten Sie zur Wache mitnehmen.
Weitere Fragen müssen und sollten Sie nicht bei einer Personenkontrolle beantworten, insbesondere nicht, wo Sie arbeiten, welches Einkommen Sie verdienen und welche Vorstrafen Sie haben! Verlangen Sie im Gegenzug den Namen, den Dienstgrad und die Dienstnummer des Beamten! Nachdem die o.g. Personalien mitgeteilt wurden, muss die Polizei Sie gehen lassen, wenn kein konkreter Tatverdacht gegen Sie besteht.
Sollten Sie den Eindruck gewonnen haben, dass die Beamten ihre Befugnisse überschritten haben, Sie uns telefonisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin.
Ich wurde als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen: Muss ich hingehen?
Einer polizeilichen Vernehmungsvorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Die Polizeibeamten sind nicht befugt, Sie zwangsweise vorzuführen (anders bei der staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung).
Allerdings kann das Strafverfahren gegen Sie weitergeführt werden, da ausreichend ist, dass Ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Es ist also gut möglich, dass Ihnen als nächstes die Anklage zugestellt wird.
Sie sollten uns daher — wenn Sie eine Ladung als Beschuldigter erhalten — schnellstmöglich kontaktieren, um irreparable Fehler, z.B. durch eine überstürzte Aussage oder schlichtes Nichtstun, zu vermeiden. Wir sagen den Vernehmungstermin für Sie ab, beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, besprechen mit Ihnen den Akteninhalt und geben ggfs. in Abstimmung mit Ihnen eine Einlassung ab.
Ich wurde von der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Fingerabdrücke, Lichtbilder) vorgeladen: Muss ich hingehen?
Einer Ladung als Beschuldigter zur erkennungsdienstlichen Behandlung müssen Sie grundsätzlich Folge leisten, wenn Sie nicht dagegen Rechtsmittel einlegen. Befolgen Sie die Vorladung ohne Weiteres nicht, können Sie gem. § 81 b StPO polizeilich vorgeführt werden. Notfalls können Ihnen sogar mit Zwang (u.a.) Fingerabdrücke und Fotos abgenommen werden.
Gegen die Vorladung können wir vorgehen. Welches Rechtsmittel wir für Sie einlegen, ist davon abhängig, ob die erkennungsdienstliche Behandlung zur Beweissicherung in einem aktuellen Strafverfahren oder zur zukünftigen Straftatenverhütung angeordnet wurde. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist für den Betroffenen äußerst unangenehm, da ihr das Image des „Schwerverbrechers“ anhaftet. Außerdem werden Ihre Daten zeitnah allen Behörden, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen (z.B. LKA, BKA, Bundespolizei [früher BGS]) zur Verfügung gestellt. Diese Behörden können die Informationen nutzen. Die Daten gelangen in Ihre Strafakten und in die Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlung (KpS).
Gerade bei Anordnungen der erkennungsdienstlichen Behandlung für zukünftige Strafverfahren machen die Behörden oft zahlreiche Fehler, die zur Aufhebung der Anordnung führen.
Kann ich als Beschuldigter selbst Akteneinsicht beantragen?
Nach § 147 Abs. 7 StPO können Sie als Beschuldigter in einem eingeschränkten Umfang Akteneinsicht beantragen. Allerdings „kann“ Ihnen diese lediglich gewährt werden; in der Regel erhalten Sie jedoch keine Akteneinsicht.
Einem Rechtsanwalt „muss“ sie hingegen spätestens nach Abschluss der Ermittlungen gestattet werden. Ihr Rechtsanwalt ist daher in einer viel stärkeren Position und kann Ihre Rechte voll ausschöpfen. Akteneinsicht ist für das weitere Vorgehen wesentlich. Ohne Akteneinsicht kann es keine effektive Verteidigung geben; ohne Akteneinsicht sollte man auch keine Aussage machen.
Man kann aus der Akte ersehen, welcher Tatvorwurf im Raume steht und welche Beweismittel gegen Sie sprechen. Akteneinsicht sollte daher frühstmöglich beantragt werden, um Sie effektiv verteidigen zu können. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin. Danach beantragen wir für Sie Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Was muss ich als Beschuldigter bei einer Hausdurchsuchung beachten?
Eine Hausdurchsuchung ist vielfältig. Oft stehen beide Seiten (Beschuldigter und die Ermittler) unter hohem Stress.
Leisten Sie keinen Widerstand, da dies strafbar ist, § 113 StGB. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen grds. hingenommen werden. Das Telefonieren mit Ihrem Anwalt kann Ihnen grds. nicht verboten werden! Oftmals warten die Beamten, wenn der Kanzleisitz sich in der Nähe des Durchsuchungsortes befindet. Lehnen die Beamten es ab, zu warten, bleiben Sie ruhig. Fragen Sie nach dem Grund und der Rechtsgrundlage. Notieren Sie sich die Antworten und den Namen des Beamten.
Warten die Beamten nicht bis zum Eintreffen Ihres Anwalts, schauen Sie diesen auf die Finger! Sie haben ein Anwesenheitsrecht, § 106 StPO. Notieren Sie sich alles Auffällige. Zu oft vergißt man später wichtig Details.
Am wichtigsten: Sagen Sie nichts — überhaupt nichts — zur Sache. D.h. auch kein informatives Gespräch am Rande der Durchsuchung. So schwer Ihnen das in diesem Moment fallen mag — Schweigen ist in diesem Fall wirklich Gold. Alles, was Sie sagen, wird grds. intern von den Beamten notiert.
Sie können für ein anschließendes schnelles Vorgehen der Anwaltskanzlei Dr. Gau wesentliche Vorarbeit leisten: Klären Sie die Formalien: Notieren Sie sich die Namen und die Dienststelle der Beamten. Lassen Sie sich die Dienstausweise zeigen.
Sie sollten sich — falls vorhanden — den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und durchlesen: Ist er weniger als 6 Monate alt? Falls er älter ist, ist er unwirksam (BVerfGE 96, 44)! Sind der darin der Tatverdacht, der Tatzeitraum und die aufzufindenden Gegenstände konkret bezeichnet? Ist der Beschluss abstrakt gehalten, ist er unwirksam! Fehlt einer der Kriterien, machen Sie den Beamten darauf aufmerksam und notieren Sie die Antwort.
Seien Sie niemals mit der Durchsuchung, mit der Durchsicht von Papieren, Notebooks, Festplatten, Disketten o.ä. oder mit der Beschlagnahme einverstanden und unterschreiben Sie nichts Gegenteiliges! Widersprechen Sie stets! Achten Sie darauf, dass der Widerspruch dokumentiert wird! Es gibt auf dem Protokoll ein Kästchen, neben dem üblicherweise steht: „Durchsuchung genehmigt“ oder „Gegenstände freiwillig herausgegeben“. Diese Kästchen dürfen nicht angekreuzt sein! Am Wirksamsten ist es, wenn Sie — wenn Sie sich dies zutrauen — quer über die Seite W i d e r s p ru c h schreiben, dann können sich die Beamten nicht „irrtümlich“ für berechtigt halten (denn bei einem „Irrtum“ der Beamten kann man auch eine an sich rechtswidrige Maßnahme sehr schlecht angreifen).
Die Beamten dürfen — wenn Sie der Durchsicht von Computern, Speicherchips, Unterlagen etc. widersprechen, diese nicht einmal grob durchsehen! Die Gegenstände müssen versiegelt werden und dürfen nur von der Staatsanwaltschaft durchgesehen werden, § 110 StPO! Verstoßen die Beamten nach hiergegen, kann daraus ein Verwertungsverbot für das spätere Verfahren folgen!
Lassen Sie sich nach Abschluss der Dursuchung ein Sicherstellungsprotokoll aushändigen und achten Sie genau darauf, dass alle Gegenstände verzeichnet sind, die die Beamten mitnehmen. Spätestens nach Abschluss der Durchsuchung sollten Sie sofort die Anwaltskanzlei Dr. Gau , damit wir das weitere Vorgehen erörtern und zügig gegen die Dursuchung vorgehen können.
Kann die Polizei mich mittels meines Handys orten?
Ja, das ist mittels eines so genannten IMSI-Catchers möglich.
Dieser IMSI-Catcher simuliert innerhalb einer Funkzelle eine Basisstation. Dadurch senden alle Handys, die sich im Einzugsberich des IMSI-Catchers befinden, ihre Kartnenummer (IMSI) und die Gerätenummer (IMEI) an den Catcher. Indem mehrere Messungen vorgenommen werden, können die IMSI und die IMEI Ihres Handys „herausgefiltert“ werden. So kann — nachdem die ermittelnden Beamten wissen, welches Handy Ihres ist — der jeweilige Standort des Handys ermittelt und ein Bewegungsprofil erstellt werde.
Indem der IMSI-Catcher (s.o.) das GSM-Protokoll Ihres Handys in den unverschlüsselten Übertragungsmodus bringt — was er kann, da er ja so tut, als wäre er die Basisstation des Handys — können auch die Telefonate abgehört werden. Sie selbst können das nicht erkennen. Dieses Vorgehen ist insbesondere im Bereich der Drogenkriminalität üblich und wurde erst kürzlich (Beschluss v. 22.8.2006) vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet.
Kann die Polizei mich immer noch orten, wenn ich die SIM-Karte wechsele?
Ja, das Wechseln der SIM-Karte hilft nicht.
Die Geräteerkennung (IMEI) bleibt dieselbe, nur die IMSI ändert sich. Über einen Abgleich der IMEI kann deutlich Ihr Gerät aus den „gecatchten“ herausgefiltert werden. Wie die IMEI Ihres Mobiltelefons lautet, erfahren Sie übrigens bei den meisten Mobiltelefonen, wenn Sie #06# eintippen.
Kann ich die Kosten in Raten abzahlen?
Selbstverständlich besteht jederzeit die Möglichkeit, Ratenzahlung zu vereinbaren.
Rufen Sie uns an oder senden Sie uns per E‑Mail Ihre Telefonnummer. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen kostenlosen Besprechungstermin, in dem gerne wir mit Ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung besprechen.
Übernehmen die Strafverteidiger Mandate in allen Städten?
Ja, wir übernehmen wir auch überörtliche Mandate.
Zur Zeit bearbeiten wir beispielsweise u.a. Mandate aus Berlin, München, Mannhein, Dresden, Rostock, Braunschweig, Hamburg, Siegen, Düsseldorf, Essen und Duisburg. Rechtsanwalt Dr. Gau ist an allen Amts- und Landgerichten zugelassen. Das berechtigt ihn, Sie in rechtlichen Angelegenheiten vor allen Amts- und Landgerichten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu vertreten. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Gau telefonisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und besprechen mit Ihnen die Einzelheiten.
Übernehmen die Strafverteidiger auch Pflichtverteidigungen?
Selbstverständlich übernimmt unsere Kanzlei auch Pflichtverteidigungen.
Eine Pflichtverteidigung ist gem. § 140 StPO z.B. möglich, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder dies wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage geboten erscheint.
Ob die Angelegenheit schwierig im Sinne des Gesetzes ist, zeigt sich oft schon im ersten Gespräch. Nach § 142 Abs. 2 S. 2 StPO muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, einen Verteidiger zu bezeichnen. Der Verteidiger muss nicht unbedingt aus Ihrem Gerichtsbezirk stammen — entscheidend ist das Vertrauensverhältnis. Rechtsanwalt Dr. Gau ist u. a. bereits als Pflichtverteidiger in München„ Düsseldorf, Karlsruhe etc. als Pflichtverteidger beigeordnet worden.
Ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, kann oftmals bereits im ersten Gespräch geklärt werden. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Gau telefonisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin. Wir werden nach Mandatsannahme den Antrag dann für Sie bei Gericht stellen und begründen.
Welche Unterlagen bringe ich bei einem strafrechtlichen Problem zur Besprechung mit?
Haben Sie ein strafrechtliches Problem, bringen Sie für eine effektive erste Besprechung bitte folgende Unterlagen mit (falls vorhanden):
- Durchsuchungsbeschluss und ‑protokoll
- Sicherstellungsprotokoll
- Ladung zur Vernehmung/für erkennungsdienstliche Maßnahmen
- Schriftverkehr mit der Polizei/Staatsanwaltschaft
Schon anhand dieser wenigen Unterlagen können wir die zuständige Stelle, das Aktenzeichen, die beschlagnahmten und ggfs. freizugebenden Gegenstände und eine erste Einschätzung der Lage ersehen. Rufen Sie uns bei Fragen einfach an oder schicken Sie uns über das Kontaktformular eine E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und beantworten weitere Fragen zum Ablauf.
Der einfache Fall des Diebstahls
§ 242 Abs. 1 StGB
Wann mache ich mich strafbar, wenn ich im Kaufhaus Gegenstände einstecke?
Werden in einem Kaufhaus Sachen „eingesteckt“, gilt folgendes:
Bei kleinen Sachen, die direkt in einer Mantel‑, Hosen oder einer anderen mitgeführten Tasche verborgen werden können, wie beispielsweise ein Ring oder eine Kette, ein Parfüm oder Deo, macht man sich bereits wegen Diebstahls strafbar, wenn man diese Sachen ergreift und einsteckt (vgl. BGH v. 15.1. 1981- 4 StR 652/80). Es kommt hier darauf an, wann der Täter neuen Gewahrsam begründet. Bei größeren Gegenständen wie beispielsweise einem Laptop, ist der Diebstahl noch nicht durch das Ergreifen desselben vollendet, sondern erst, wenn die Sache abtransportiert worden ist; man macht sich also nicht wegen Diebstahls strafbar.
ACHTUNG: Dass der Täter nicht wegen Diebstahls strafbar ist, heißt nicht, dass der Täter straflos bleibt. In einem solchen Fall ist der Täter wegen versuchtem Diebstahl strafbar.
Ob der Täter hierbei von jemandem bei der Tat beobachtet wird, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle. Es ist unerheblich, ob der Beobachtende ein Kaufhausdetektiv ist. Es kommt für einen Diebstahl nur darauf an, ob der Berechtigte damit einverstanden ist, dass die Sache von einem anderen in Besitz genommen wird. Liegt dieses Einverständnis vor, ist kein Diebstahl gegeben.
In einem Kaufhaus ist allerdings in der Regel davon auszugehen, dass der Berechtigte nicht mit einem Gewahrsamswechsel einverstanden ist. Anders wäre es nur dann, wenn bewusst eine „Falle“ gestellt wurde, um einen Dieb auf frischer Tat zu ertappen.
Ist es ein Diebstahl, wenn ich mir einen Gegenstand nur „ausleihen“ will?
Nein! Wenn Sie nie vorhatten, einen Gegenstand dem Eigentümer „entgültig“ wegzunehmen, liegt kein Diebstahl vor.
Das Strafgesetzbuch verbietet aber in § 248 b StGB, sich Autos und Fahrräder „auszuleihen“, also gegen den Willen des Berechtigten zu benutzen. Es spielt hierbei auch keine Rolle, ob man sich das Auto nur 5 min ausleihen will, oder 10 Tage. Beides ist verboten und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Das unbefugte Ausleihen von Autos und Fahrrädern wird aber nur dann verfolgt, wenn man gegen Sie einen Strafantrag gestellt hat.
Bei anderen Gegenständen ist das allerdings anders. So können Sie sich durchaus ein Buch einfach „ausleihen“, wenn Sie es wirklich wieder zurückbringen wollen. Wird eine „geliehene“ Sache allerdings beschädigt, können Sie wegen Sachbeschädigung strafbar sein. In diesem Fall allerdings muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie die Sache absichtlich beschädigt haben.
Einen weiteren Unterschied gibt es bei „neuen“ Sachen. „Leiht“ man sich eine neue Sache aus, kann man hier sogar wegen Diebstahls bestraft werden, wenn die Sache oder das Verpackungsmaterial bei dem Diebstahl leicht beschädigt wird. Es wird dann seitens des Gerichts angenommen, Sie wollten die Sache nicht wieder zurückbringen.
Abgrenzung Handtaschendiebstahl – Handtaschenraub
Wird eine Handtasche „geklaut“, stellt sich häufig die Frage, wonach der Täter zu bestrafen ist. Denn es gibt sowohl den Handtaschen„raub“ als auch den Handtaschen”diebstahl“.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil ein Raub mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Bei einem Diebstahl besteht für das Gericht hingegen die Möglichkeit, die Tat „nur“ mit einer Geldstrafe zu ahnden.
Der Unterschied zwischen den beiden Straftaten liegt darin, dass bei einem Raub Gewalt angewendet wird, um die Sache wegzunehmen. Diese Gewaltanwendung fehlt beim einfachen Diebstahl. „Entreißt“ man also eine Handtasche und wird diese Handtasche von der Eigentümerin festgehalten und umklammert oder muss anderweitig Gewalt angewendet werden, um in den Besitz der Tasche zu gelangen (beispielsweise durch einen Schlag auf den Arm), macht man sich wegen Raubes strafbar.
Wird der Zugriff auf die Sache hingegen durch List und Tücke, oder durch das Ausnutzen eines Überraschungsmoments ermöglicht, ist nicht die körperliche Einwirkung ausschlaggebend und es liegt nur ein Diebstahl verurteilt vor (vgl. OLG Saarbrücken v. 4.7. 1968 — Ss 8/68 – NJW 1969, 621, 622; BGH v. 19.4.1963 – 4 StR 92/63 – NJW 1963, 1210, 1211; BHG v. 3.5.1988 – 5 StR 165/88 – NStE Nr.2).
Ausschlaggebend bei der Beurteilung ob ein Handtaschenraub oder Handtaschendiebstahl vorliegt, ist aber immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Bereits ein unbedachtes Wort kann vor Gericht dazu führen, dass aus dem zunächst angeklagten Handtaschen“diebstahl“ ein Handtaschen“raub“ wird. Auf der anderen Seite ist es unter Umständen möglich, das Geschehen in ein rechtes Licht zu rücken und das Gericht zu überzeugen, Sie nicht wegen Raubes, sondern nur wegen Diebstahls zu bestrafen.
Der besonders schwere Fall des Diebstahls
§ 243 I StGB
Neben dem einfachen Diebstahl gibt es den besonders schweren Fall des Diebstahls. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn Sie bei der Tatbegehung eine in ein Gebäude einsteigen, gewerbsmäßig stehlen oder die Hilflosigkeit einer Person zum Diebstahl ausnutzen.
Von einem gewerbsmäßigem Diebstahl spricht man, wenn Sachen gestohlen werden um sich damit eine Einnahmequelle von nicht geringem Umfang zu verschaffen. Stehlen Sie also wiederholt um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder aufzubessern, liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor (BGHSt 1 383/ OLG Hamm NJW 1981, 2207). Hierbei erwartet Sie eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren. Hier ist es äußert wichtig vor Gericht darzulegen, dass Sie nicht gewerbsmäßig gestohlen haben. Hier gilt erneut, dass der juristische Laie sich durch unbedachte Äußerungen selbst belasten kann. Unter Umständen droht dann eine erhöhte Strafe von bis zu 10 Jahren.
Ausgeschlossen ist eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Diebstahls gem. § 243 II StGB immer dann, wenn eine Sache gestohlen wird, die nicht mehr als 50 € wert ist und der Diebstahl nicht mit Hilfe einer Handfeuerwaffe begangen wurde (OLG Hamm, NJW 2003, 3145; OLG Hamm wistra 2003, 34; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536).
A C H T U N G :
Werden aber zwei Sachen á 25 € gestohlen, so wird der Wert der beiden Sachen addiert und doch wegen besonders schwerem Diebstahls verurteilt (BGH NJW 1964, 117).
Der qualifizierte Diebstahl
§ 244 I StGB
Brechen Sie zum Diebstahl in eine Wohnung ein, führen Sie eine Waffe bei sich oder begehen Sie den Diebstahl als Bandenmitglied, erwartet Sie eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten. Die Höchststrafe liegt hier bei 10 Jahren.
Es reicht aus, dass Sie eine Waffe bei sich führen. Diese müssen Sie nicht verwenden. Als Waffe werden alle Gegenstände gewertet, die so beschaffen sind, dass Sie erhebliche Verletzungen bei dem Eigentümer der Sache herbeiführen können. Hierunter fallen neben Schusswaffen und Messern auch Schlagstöcke und Elektroschocker. Als Schusswaffen sind auch Luftgewehre und Luftpistolen zu verstehen (BGH v. 7.1.1974 — 4 StR 601/73).
Ein Baseballschläger, ein Schraubenzieher und ein Golfschläger sind keine Waffen, fallen aber als gefährliche Werkzeuge auch unter den Diebstahl mit Waffen.
Als Mitglied einer Bande begehen Sie einen Diebstahl, wenn Sie den Diebstahl mindestens zu dritt ausführen. Es reicht hierbei, wenn Sie den Diebstahl planen, aber die beiden anderen Bandenmitglieder den Diebstahl allein ausführen. Sie müssen sich nicht aktiv an der Tat beteiligen (BGH NStZ 2007, 259).
Mache ich mich wegen Einbruchsdiebstahls strafbar, wenn ich in ein offenes Fenster hineingreife?
Nein! Das Hineingreifen durch ein geöffnetes Fenster und anschließendes Entwenden einer Sache stellt keinen Einbruchsdiebstahl dar. Ebenso wenig ist es ein Einbruchsdiebstahl, wenn Sie sich mit Ihrem Oberkörper beispielsweise in ein offenes Auto beugen und eine Sache entwenden (BGHSt 10, 132, 133). In diesem Falle brechen Sie nicht in eine Wohnung oder einen anderen Raum ein (BGHSt 132). Allerdings ist die Bewertung dieser Handlungen juristisch nicht eindeutig. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht Ihre Handlung durchaus anders bewerten kann als Sie das tun würden.
Strafantragserfordernis bei Haus- und Familiendiebstahl/Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Wird durch den Diebstahl oder die Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt, oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Gleiches gilt für den Diebstahl oder die Unterschlagung einer geringwertigen Sache. Die Geringwertigkeitsgrenze liegt aktuell bei 50 €.
Eine häusliche Gemeinschaft wird durch den ernsthaften Willen der Mitglieder zum Zusammenleben begründet, endet aber nicht schon mit dem Wegfall dieses Willens. Die häusliche Gemeinschaft ist erst dann beendet, wenn der Verletzte oder der Täter die Wohnung endgültig verlässt (OLG Hamm v. 11.09.2003). Eine häusliche Gemeinschaft liegt also beispielsweise bei einer Studenten WG, einer nichtehelichen Lebesgemeinschaft, aber auch bei Internatsbewohnern oder Bewohnern eines Altenheims vor.