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Häufige Fragen (FAQ)

  • Warum soll­te ich über­haupt einen Rechtsanwalt beauftragen?
  • Muss ich bei einer poli­zei­li­chen Personenkontrolle etwas sagen?
  • Ich wur­de als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung vor­ge­la­den: Muss ich hingehen?
  • Ich wur­de von der Polizei zur erken­nungs­dienst­li­chen Behandlung (Fingerabdrücke, Lichtbilder) vor­ge­la­den: Muss ich hingehen?
  • Kann ich als Beschuldigter selbst Akteneinsicht beantragen?
  • Was muss ich als Beschuldigter bei einer Hausdurchsuchung beachten?
  • Kann die Polizei mich mit­tels mei­nes Handys orten?
  • Kann die Polizei mich immer noch orten, wenn ich die SIM-Karte wechsele?
  • Kann ich die Kosten in Raten abzahlen?
  • Übernehmen die Strafverteidiger Mandate in allen Städten?
  • Übernehmen die Strafverteidiger auch Pflichtverteidigungen?
  • Welche Unterlagen brin­ge ich bei einem straf­recht­li­chen Problem zur Besprechung mit?

Häufige Fragen zum Thema Diebstahl

  • Der ein­fa­che Diebstahl ist gem. § 242 I StGB mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren strafbewehrt.
  • Daneben gibt es den beson­ders schwe­ren Fall des Diebstahls gem. § 243 StGB, (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren)
  • und den qua­li­fi­zier­ten Diebstahl gem. § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchsdiebstahl).

Die jewei­li­gen Gesetzestexte, auf die im fol­gen­den ver­wie­sen wird, kön­nen Sie HIER einsehen.

Fragen an RechtsanwaltAuf die­ser Seite kön­nen natur­ge­mäß nicht alle Fragen beant­wor­tet wer­den, die Sie als Betroffene/n beschäf­ti­gen. Keine Webseite kann eine anwalt­li­che Beratung erset­zen. Nur in einem Gespräch zwi­schen Anwalt und Mandant/in kann man eine auf Ihren spe­zi­el­len Einzelfall geschnei­der­te Lösung fin­den und alle Fragen kom­pe­tent beantworten.

Warum sollte ich überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen?

Je frü­her ein Rechtsanwalt mit der Sache befasst ist, umso effek­ti­ver kön­nen Ihre Möglichkeiten voll aus­ge­schöpft werden.

Viele Fristen, die Ihnen als juris­ti­schem Laien oft nur teil­wei­se bekannt sind, sind zwin­gen­de Fristen. Werden sie ver­säumt, kön­nen sie nicht wie­der­her­ge­stellt wer­den. Unter Umständen ver­lie­ren Sie wegen eines sol­chen „Flüchtigkeitsfehlers“ einen Rechtsstreit. Wir haben Ihre Fristen im Blick und ach­ten exakt auf deren Einhaltung.

Im Straf- und Bußgeldverfahren muß einem Rechtsanwalt vol­le Akteneinsicht in alle Akten (Haupt‑, Spuren‑, Sonderakten etc.) gege­ben wer­den. Privatpersonen haben hier­auf kei­nen Anspruch. Nach Akteneinsicht bespre­chen wir den Akteninhalt mit Ihnen und erar­bei­ten auf die­ser Basis eine Verteidigungsstrategie. Im Strafverfahren hat ein mit der Staatsanwaltschaft erfah­re­ner Anwalt dar­über hin­aus oft die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens zu erzie­len. Die Vorteile lie­gen auf der Hand: Kein Urteil, Kostenersparnis, Zeitersparnis und kei­ne öffent­li­che Blöße.

Nicht zuletzt ist man als Betroffener natur­ge­mäß auch emo­tio­nal betrof­fen, so dass man bestimm­te Erfolgsaussichten nicht mehr objek­tiv ein­schät­zen kann. Wir ver­schaf­fen Ihnen den erfor­der­li­chen objek­ti­ven Überblick und klä­ren gemein­sam mit Ihnen, wel­che Ziele rea­lis­tisch ver­folg­bar sind. Das ers­te Informationsgespräch in unse­ren Räumen ist kos­ten­los. Sie daher uns doch ein­fach tele­fo­nisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch ger­ne zurück und ver­ein­ba­ren mit Ihnen einen Besprechungstermin.

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Muss ich bei einer polizeilichen Personenkontrolle etwas sagen?

Die Polizei darf Personenkontrollen durch­füh­ren. Dabei müs­sen Sie Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Wohnsitz und Beruf ange­ben. Weigern Sie sich, die­se Daten anzu­ge­ben, dür­fen die Beamten Sie zur Wache mitnehmen.

Weitere Fragen müs­sen und soll­ten Sie nicht bei einer Personenkontrolle beant­wor­ten, ins­be­son­de­re nicht, wo Sie arbei­ten, wel­ches Einkommen Sie ver­die­nen und wel­che Vorstrafen Sie haben! Verlangen Sie im Gegenzug den Namen, den Dienstgrad und die Dienstnummer des Beamten! Nachdem die o.g. Personalien mit­ge­teilt wur­den, muss die Polizei Sie gehen las­sen, wenn kein kon­kre­ter Tatverdacht gegen Sie besteht.

Sollten Sie den Eindruck gewon­nen haben, dass die Beamten ihre Befugnisse über­schrit­ten haben, Sie uns tele­fo­nisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch ger­ne zurück und ver­ein­ba­ren mit Ihnen einen Besprechungstermin.

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Ich wurde als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen: Muss ich hingehen?

Einer poli­zei­li­chen Vernehmungsvorladung als Beschuldigter müs­sen Sie nicht fol­gen. Die Polizeibeamten sind nicht befugt, Sie zwangs­wei­se vor­zu­füh­ren (anders bei der staats­an­walt­schaft­li­chen oder rich­ter­li­chen Vernehmung).

Allerdings kann das Strafverfahren gegen Sie wei­ter­ge­führt wer­den, da aus­rei­chend ist, dass Ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gege­ben wur­de. Es ist also gut mög­lich, dass Ihnen als nächs­tes die Anklage zuge­stellt wird.

Sie soll­ten uns daher — wenn Sie eine Ladung als Beschuldigter erhal­ten — schnellst­mög­lich kon­tak­tie­ren, um irrepa­ra­ble Fehler, z.B. durch eine über­stürz­te Aussage oder schlich­tes Nichtstun, zu ver­mei­den. Wir sagen den Vernehmungstermin für Sie ab, bean­tra­gen Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, bespre­chen mit Ihnen den Akteninhalt und geben ggfs. in Abstimmung mit Ihnen eine Einlassung ab.

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Ich wurde von der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Fingerabdrücke, Lichtbilder) vorgeladen: Muss ich hingehen?

Einer Ladung als Beschuldigter zur erken­nungs­dienst­li­chen Behandlung müs­sen Sie grund­sätz­lich Folge leis­ten, wenn Sie nicht dage­gen Rechtsmittel ein­le­gen. Befolgen Sie die Vorladung ohne Weiteres nicht, kön­nen Sie gem. § 81 b StPO poli­zei­lich vor­ge­führt wer­den. Notfalls kön­nen Ihnen sogar mit Zwang (u.a.) Fingerabdrücke und Fotos abge­nom­men werden.

Gegen die Vorladung kön­nen wir vor­ge­hen. Welches Rechtsmittel wir für Sie ein­le­gen, ist davon abhän­gig, ob die erken­nungs­dienst­li­che Behandlung zur Beweissicherung in einem aktu­el­len Strafverfahren oder zur zukünf­ti­gen Straftatenverhütung ange­ord­net wur­de. Eine erken­nungs­dienst­li­che Behandlung ist für den Betroffenen äußerst unan­ge­nehm, da ihr das Image des „Schwerverbrechers“ anhaf­tet. Außerdem wer­den Ihre Daten zeit­nah allen Behörden, die poli­zei­li­che Aufgaben wahr­neh­men (z.B. LKA, BKA, Bundespolizei [frü­her BGS]) zur Verfügung gestellt. Diese Behörden kön­nen die Informationen nut­zen. Die Daten gelan­gen in Ihre Strafakten und in die Kriminalpolizeiliche per­so­nen­be­zo­ge­ne Sammlung (KpS).

Gerade bei Anordnungen der erken­nungs­dienst­li­chen Behandlung für zukünf­ti­ge Strafverfahren machen die Behörden oft zahl­rei­che Fehler, die zur Aufhebung der Anordnung führen.

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Kann ich als Beschuldigter selbst Akteneinsicht beantragen?

Nach § 147 Abs. 7 StPO kön­nen Sie als Beschuldigter in einem ein­ge­schränk­ten Umfang Akteneinsicht bean­tra­gen. Allerdings „kann“ Ihnen die­se ledig­lich gewährt wer­den; in der Regel erhal­ten Sie jedoch kei­ne Akteneinsicht.

Einem Rechtsanwalt „muss“ sie hin­ge­gen spä­tes­tens nach Abschluss der Ermittlungen gestat­tet wer­den. Ihr Rechtsanwalt ist daher in einer viel stär­ke­ren Position und kann Ihre Rechte voll aus­schöp­fen. Akteneinsicht ist für das wei­te­re Vorgehen wesent­lich. Ohne Akteneinsicht kann es kei­ne effek­ti­ve Verteidigung geben; ohne Akteneinsicht soll­te man auch kei­ne Aussage machen.

Man kann aus der Akte erse­hen, wel­cher Tatvorwurf im Raume steht und wel­che Beweismittel gegen Sie spre­chen. Akteneinsicht soll­te daher frühst­mög­lich bean­tragt wer­den, um Sie effek­tiv ver­tei­di­gen zu kön­nen. Kontaktieren Sie uns tele­fo­nisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch ger­ne zurück und ver­ein­ba­ren mit Ihnen einen Besprechungstermin. Danach bean­tra­gen wir für Sie Akteneinsicht und bespre­chen mit Ihnen das wei­te­re Vorgehen.

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Was muss ich als Beschuldigter bei einer Hausdurchsuchung beachten?

Eine Hausdurchsuchung ist viel­fäl­tig. Oft ste­hen bei­de Seiten (Beschuldigter und die Ermittler) unter hohem Stress.

Leisten Sie kei­nen Widerstand, da dies straf­bar ist, § 113 StGB. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müs­sen grds. hin­ge­nom­men wer­den. Das Telefonieren mit Ihrem Anwalt kann Ihnen grds. nicht ver­bo­ten wer­den! Oftmals war­ten die Beamten, wenn der Kanzleisitz sich in der Nähe des Durchsuchungsortes befin­det. Lehnen die Beamten es ab, zu war­ten, blei­ben Sie ruhig. Fragen Sie nach dem Grund und der Rechtsgrundlage. Notieren Sie sich die Antworten und den Namen des Beamten.

Warten die Beamten nicht bis zum Eintreffen Ihres Anwalts, schau­en Sie die­sen auf die Finger! Sie haben ein Anwesenheitsrecht, § 106 StPO. Notieren Sie sich alles Auffällige. Zu oft ver­gißt man spä­ter wich­tig Details.

Am wich­tigs­ten: Sagen Sie nichts — über­haupt nichts — zur Sache. D.h. auch kein infor­ma­ti­ves Gespräch am Rande der Durchsuchung. So schwer Ihnen das in die­sem Moment fal­len mag — Schweigen ist in die­sem Fall wirk­lich Gold. Alles, was Sie sagen, wird grds. intern von den Beamten notiert.

Sie kön­nen für ein anschlie­ßen­des schnel­les Vorgehen der Anwaltskanzlei Dr. Gau wesent­li­che Vorarbeit leis­ten: Klären Sie die Formalien: Notieren Sie sich die Namen und die Dienststelle der Beamten. Lassen Sie sich die Dienstausweise zeigen.

Sie soll­ten sich — falls vor­han­den — den Durchsuchungsbeschluss aus­hän­di­gen las­sen und durch­le­sen: Ist er weni­ger als 6 Monate alt? Falls er älter ist, ist er unwirk­sam (BVerfGE 96, 44)! Sind der dar­in der Tatverdacht, der Tatzeitraum und die auf­zu­fin­den­den Gegenstände kon­kret bezeich­net? Ist der Beschluss abs­trakt gehal­ten, ist er unwirk­sam! Fehlt einer der Kriterien, machen Sie den Beamten dar­auf auf­merk­sam und notie­ren Sie die Antwort.

Seien Sie nie­mals mit der Durchsuchung, mit der Durchsicht von Papieren, Notebooks, Festplatten, Disketten o.ä. oder mit der Beschlagnahme ein­ver­stan­den und unter­schrei­ben Sie nichts Gegenteiliges! Widersprechen Sie stets! Achten Sie dar­auf, dass der Widerspruch doku­men­tiert wird! Es gibt auf dem Protokoll ein Kästchen, neben dem übli­cher­wei­se steht: „Durchsuchung geneh­migt“ oder „Gegenstände frei­wil­lig her­aus­ge­ge­ben“. Diese Kästchen dür­fen nicht ange­kreuzt sein! Am Wirksamsten ist es, wenn Sie — wenn Sie sich dies zutrau­en — quer über die Seite W i d e r s p ru c h schrei­ben, dann kön­nen sich die Beamten nicht „irr­tüm­lich“ für berech­tigt hal­ten (denn bei einem „Irrtum“ der Beamten kann man auch eine an sich rechts­wid­ri­ge Maßnahme sehr schlecht angreifen).

Die Beamten dür­fen — wenn Sie der Durchsicht von Computern, Speicherchips, Unterlagen etc. wider­spre­chen, die­se nicht ein­mal grob durch­se­hen! Die Gegenstände müs­sen ver­sie­gelt wer­den und dür­fen nur von der Staatsanwaltschaft durch­ge­se­hen wer­den, § 110 StPO! Verstoßen die Beamten nach hier­ge­gen, kann dar­aus ein Verwertungsverbot für das spä­te­re Verfahren folgen!

Lassen Sie sich nach Abschluss der Dursuchung ein Sicherstellungsprotokoll aus­hän­di­gen und ach­ten Sie genau dar­auf, dass alle Gegenstände ver­zeich­net sind, die die Beamten mit­neh­men. Spätestens nach Abschluss der Durchsuchung soll­ten Sie sofort die Anwaltskanzlei Dr. Gau , damit wir das wei­te­re Vorgehen erör­tern und zügig gegen die Dursuchung vor­ge­hen können.

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Kann die Polizei mich mittels meines Handys orten?

Ja, das ist mit­tels eines so genann­ten IMSI-Catchers möglich.

Dieser IMSI-Catcher simu­liert inner­halb einer Funkzelle eine Basisstation. Dadurch sen­den alle Handys, die sich im Einzugsberich des IMSI-Catchers befin­den, ihre Kartnenummer (IMSI) und die Gerätenummer (IMEI) an den Catcher. Indem meh­re­re Messungen vor­ge­nom­men wer­den, kön­nen die IMSI und die IMEI Ihres Handys „her­aus­ge­fil­tert“ wer­den. So kann — nach­dem die ermit­teln­den Beamten wis­sen, wel­ches Handy Ihres ist — der jewei­li­ge Standort des Handys ermit­telt und ein Bewegungsprofil erstellt werde.

Indem der IMSI-Catcher (s.o.) das GSM-Protokoll Ihres Handys in den unver­schlüs­sel­ten Übertragungsmodus bringt — was er kann, da er ja so tut, als wäre er die Basisstation des Handys — kön­nen auch die Telefonate abge­hört wer­den. Sie selbst kön­nen das nicht erken­nen. Dieses Vorgehen ist ins­be­son­de­re im Bereich der Drogenkriminalität üblich und wur­de erst kürz­lich (Beschluss v. 22.8.2006) vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet.

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Kann die Polizei mich immer noch orten, wenn ich die SIM-Karte wechsele?

Ja, das Wechseln der SIM-Karte hilft nicht.

Die Geräteerkennung (IMEI) bleibt die­sel­be, nur die IMSI ändert sich. Über einen Abgleich der IMEI kann deut­lich Ihr Gerät aus den „gecatch­ten“ her­aus­ge­fil­tert wer­den. Wie die IMEI Ihres Mobiltelefons lau­tet, erfah­ren Sie übri­gens bei den meis­ten Mobiltelefonen, wenn Sie #06# eintippen.

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Kann ich die Kosten in Raten abzahlen?

Selbstverständlich besteht jeder­zeit die Möglichkeit, Ratenzahlung zu vereinbaren.

Rufen Sie uns an oder sen­den Sie uns per E‑Mail Ihre Telefonnummer. Wir rufen Sie auf Wunsch ger­ne zurück und ver­ein­ba­ren mit Ihnen einen kos­ten­lo­sen Besprechungstermin, in dem ger­ne wir mit Ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung besprechen.

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Übernehmen die Strafverteidiger Mandate in allen Städten?

Ja, wir über­neh­men wir auch über­ört­li­che Mandate.

Zur Zeit bear­bei­ten wir bei­spiels­wei­se u.a. Mandate aus Berlin, München, Mannhein, Dresden, Rostock, Braunschweig, Hamburg, Siegen, Düsseldorf, Essen und Duisburg. Rechtsanwalt Dr. Gau ist an allen Amts- und Landgerichten zuge­las­sen. Das berech­tigt ihn, Sie in recht­li­chen Angelegenheiten vor allen Amts- und Landgerichten in der gesam­ten Bundesrepublik Deutschland zu ver­tre­ten. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Gau tele­fo­nisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch ger­ne zurück und bespre­chen mit Ihnen die Einzelheiten.

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Übernehmen die Strafverteidiger auch Pflichtverteidigungen?

Selbstverständlich über­nimmt unse­re Kanzlei auch Pflichtverteidigungen.

Eine Pflichtverteidigung ist gem. § 140 StPO z.B. mög­lich, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder dies wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage gebo­ten erscheint.

Ob die Angelegenheit schwie­rig im Sinne des Gesetzes ist, zeigt sich oft schon im ers­ten Gespräch. Nach § 142 Abs. 2 S. 2 StPO muss Ihnen Gelegenheit gege­ben wer­den, einen Verteidiger zu bezeich­nen. Der Verteidiger muss nicht unbe­dingt aus Ihrem Gerichtsbezirk stam­men — ent­schei­dend ist das Vertrauensverhältnis. Rechtsanwalt Dr. Gau ist u. a. bereits als Pflichtverteidiger in München„ Düsseldorf, Karlsruhe etc. als Pflichtverteidger bei­geord­net worden.

Ob ein Fall der Pflichtverteidigung vor­liegt, kann oft­mals bereits im ers­ten Gespräch geklärt wer­den. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Gau tele­fo­nisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch ger­ne zurück und ver­ein­ba­ren mit Ihnen einen Besprechungstermin. Wir wer­den nach Mandatsannahme den Antrag dann für Sie bei Gericht stel­len und begründen.

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Welche Unterlagen bringe ich bei einem strafrechtlichen Problem zur Besprechung mit?

Haben Sie ein straf­recht­li­ches Problem, brin­gen Sie für eine effek­ti­ve ers­te Besprechung bit­te fol­gen­de Unterlagen mit (falls vorhanden):

  • Durchsuchungsbeschluss und ‑pro­to­koll
  • Sicherstellungsprotokoll
  • Ladung zur Vernehmung/für erken­nungs­dienst­li­che Maßnahmen
  • Schriftverkehr mit der Polizei/Staatsanwaltschaft

Schon anhand die­ser weni­gen Unterlagen kön­nen wir die zustän­di­ge Stelle, das Aktenzeichen, die beschlag­nahm­ten und ggfs. frei­zu­ge­ben­den Gegenstände und eine ers­te Einschätzung der Lage erse­hen. Rufen Sie uns bei Fragen ein­fach an oder schi­cken Sie uns über das Kontaktformular eine E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch ger­ne zurück und beant­wor­ten wei­te­re Fragen zum Ablauf.

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Der einfache Fall des Diebstahls
§ 242 Abs. 1 StGB

Wann mache ich mich strafbar, wenn ich im Kaufhaus Gegenstände einstecke?

Werden in einem Kaufhaus Sachen „ein­ge­steckt“, gilt folgendes:

Bei klei­nen Sachen, die direkt in einer Mantel‑, Hosen oder einer ande­ren mit­ge­führ­ten Tasche ver­bor­gen wer­den kön­nen, wie bei­spiels­wei­se ein Ring oder eine Kette, ein Parfüm oder Deo, macht man sich bereits wegen Diebstahls straf­bar, wenn man die­se Sachen ergreift und ein­steckt (vgl. BGH v. 15.1. 1981- 4 StR 652/80). Es kommt hier dar­auf an, wann der Täter neu­en Gewahrsam begrün­det. Bei grö­ße­ren Gegenständen wie bei­spiels­wei­se einem Laptop, ist der Diebstahl noch nicht durch das Ergreifen des­sel­ben voll­endet, son­dern erst, wenn die Sache abtrans­por­tiert wor­den ist; man macht sich also nicht wegen Diebstahls strafbar.

ACHTUNG: Dass der Täter nicht wegen Diebstahls straf­bar ist, heißt nicht, dass der Täter straf­los bleibt. In einem sol­chen Fall ist der Täter wegen ver­such­tem Diebstahl strafbar.

Ob der Täter hier­bei von jeman­dem bei der Tat beob­ach­tet wird, spielt für die Strafbarkeit kei­ne Rolle. Es ist uner­heb­lich, ob der Beobachtende ein Kaufhausdetektiv ist. Es kommt für einen Diebstahl nur dar­auf an, ob der Berechtigte damit ein­ver­stan­den ist, dass die Sache von einem ande­ren in Besitz genom­men wird. Liegt die­ses Einverständnis vor, ist kein Diebstahl gegeben.

In einem Kaufhaus ist aller­dings in der Regel davon aus­zu­ge­hen, dass der Berechtigte nicht mit einem Gewahrsamswechsel ein­ver­stan­den ist. Anders wäre es nur dann, wenn bewusst eine „Falle“ gestellt wur­de, um einen Dieb auf fri­scher Tat zu ertappen.

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Ist es ein Diebstahl, wenn ich mir einen Gegenstand nur „ausleihen“ will?

Nein! Wenn Sie nie vor­hat­ten, einen Gegenstand dem Eigentümer „ent­gül­tig“ weg­zu­neh­men, liegt kein Diebstahl vor.

Das Strafgesetzbuch ver­bie­tet aber in § 248 b StGB, sich Autos und Fahrräder „aus­zu­lei­hen“, also gegen den Willen des Berechtigten zu benut­zen. Es spielt hier­bei auch kei­ne Rolle, ob man sich das Auto nur 5 min aus­lei­hen will, oder 10 Tage. Beides ist ver­bo­ten und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahn­det wer­den. Das unbe­fug­te Ausleihen von Autos und Fahrrädern wird aber nur dann ver­folgt, wenn man gegen Sie einen Strafantrag gestellt hat.

Bei ande­ren Gegenständen ist das aller­dings anders. So kön­nen Sie sich durch­aus ein Buch ein­fach „aus­lei­hen“, wenn Sie es wirk­lich wie­der zurück­brin­gen wol­len. Wird eine „gelie­he­ne“ Sache aller­dings beschä­digt, kön­nen Sie wegen Sachbeschädigung straf­bar sein. In die­sem Fall aller­dings muss Ihnen nach­ge­wie­sen wer­den, dass Sie die Sache absicht­lich beschä­digt haben.

Einen wei­te­ren Unterschied gibt es bei „neu­en“ Sachen. „Leiht“ man sich eine neue Sache aus, kann man hier sogar wegen Diebstahls bestraft wer­den, wenn die Sache oder das Verpackungsmaterial bei dem Diebstahl leicht beschä­digt wird. Es wird dann sei­tens des Gerichts ange­nom­men, Sie woll­ten die Sache nicht wie­der zurückbringen.

Abgrenzung Handtaschendiebstahl – Handtaschenraub

Wird eine Handtasche „geklaut“, stellt sich häu­fig die Frage, wonach der Täter zu bestra­fen ist. Denn es gibt sowohl den Handtaschen„raub“ als auch den Handtaschen”dieb­stahl“.

Die Unterscheidung ist wich­tig, weil ein Raub mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Bei einem Diebstahl besteht für das Gericht hin­ge­gen die Möglichkeit, die Tat „nur“ mit einer Geldstrafe zu  ahnden.

 

Der Unterschied zwi­schen den bei­den Straftaten liegt dar­in, dass bei einem Raub Gewalt ange­wen­det wird, um die Sache weg­zu­neh­men. Diese Gewaltanwendung fehlt beim ein­fa­chen Diebstahl. „Entreißt“ man also eine Handtasche und wird die­se Handtasche von der Eigentümerin  fest­ge­hal­ten und umklam­mert oder muss ander­wei­tig Gewalt ange­wen­det wer­den, um in den Besitz der Tasche zu gelan­gen (bei­spiels­wei­se durch einen Schlag auf den Arm), macht man sich wegen Raubes strafbar.

Wird der Zugriff auf die Sache hin­ge­gen durch List und Tücke, oder durch das Ausnutzen eines Überraschungsmoments ermög­licht, ist nicht die kör­per­li­che Einwirkung aus­schlag­ge­bend und es liegt nur ein Diebstahl ver­ur­teilt vor  (vgl. OLG Saarbrücken v. 4.7. 1968 — Ss 8/68 – NJW 1969, 621, 622; BGH v. 19.4.1963 – 4 StR 92/63 – NJW 1963, 1210, 1211; BHG v. 3.5.1988 – 5 StR 165/88 – NStE Nr.2).

Ausschlaggebend bei der Beurteilung ob ein Handtaschenraub oder Handtaschendiebstahl vor­liegt, ist aber immer von den Umständen des Einzelfalls abhän­gig. Bereits ein unbe­dach­tes Wort kann vor Gericht dazu füh­ren, dass aus dem zunächst ange­klag­ten Handtaschen“diebstahl“ ein Handtaschen“raub“ wird. Auf der ande­ren Seite ist es unter Umständen mög­lich, das Geschehen in ein rech­tes Licht zu rücken und das Gericht zu über­zeu­gen, Sie nicht wegen Raubes, son­dern nur wegen Diebstahls zu bestrafen.

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Der besonders schwere Fall des Diebstahls
§ 243 I StGB

Neben dem ein­fa­chen Diebstahl gibt es den beson­ders schwe­ren Fall des Diebstahls. Dieser liegt bei­spiels­wei­se vor, wenn Sie bei der Tatbegehung eine in ein Gebäude ein­stei­gen, gewerbs­mä­ßig steh­len oder die Hilflosigkeit einer Person zum Diebstahl ausnutzen.

Von einem gewerbs­mä­ßi­gem Diebstahl spricht man, wenn Sachen gestoh­len wer­den um sich damit eine Einnahmequelle von nicht gerin­gem Umfang zu ver­schaf­fen. Stehlen Sie also wie­der­holt um Ihren Lebensunterhalt zu bestrei­ten oder auf­zu­bes­sern, liegt ein beson­ders schwe­rer Fall des Diebstahls vor (BGHSt 1 383/ OLG Hamm NJW 1981, 2207). Hierbei erwar­tet Sie eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren. Hier ist es äußert wich­tig vor Gericht dar­zu­le­gen, dass Sie nicht gewerbs­mä­ßig gestoh­len haben. Hier gilt erneut, dass der juris­ti­sche Laie sich durch unbe­dach­te Äußerungen selbst belas­ten kann. Unter Umständen droht dann eine erhöh­te Strafe von bis zu 10 Jahren.

Ausgeschlossen ist eine Verurteilung wegen eines beson­ders schwe­ren Diebstahls gem. § 243 II StGB immer dann, wenn eine Sache gestoh­len wird, die nicht mehr als 50 € wert ist und der Diebstahl nicht mit Hilfe einer Handfeuerwaffe began­gen wur­de (OLG Hamm, NJW 2003, 3145; OLG Hamm wis­tra 2003, 34; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536).

A C H T U N G :
Werden aber zwei Sachen á 25 € gestoh­len, so wird der Wert der bei­den Sachen addiert und doch wegen beson­ders schwe­rem Diebstahls ver­ur­teilt (BGH NJW 1964, 117).

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Der qualifizierte Diebstahl
§ 244 I StGB

Brechen Sie zum Diebstahl in eine Wohnung ein, füh­ren Sie eine Waffe bei sich oder bege­hen Sie den Diebstahl als Bandenmitglied, erwar­tet Sie eine Freiheitsstrafe von min­des­tens 6 Monaten. Die Höchststrafe liegt hier bei 10 Jahren.

Es reicht aus, dass Sie eine Waffe bei sich füh­ren. Diese müs­sen Sie nicht ver­wen­den. Als Waffe wer­den alle Gegenstände gewer­tet, die so beschaf­fen sind, dass Sie erheb­li­che Verletzungen bei dem Eigentümer der Sache her­bei­füh­ren kön­nen. Hierunter fal­len neben Schusswaffen und Messern auch Schlagstöcke und Elektroschocker. Als Schusswaffen sind auch Luftgewehre und Luftpistolen zu ver­ste­hen (BGH v. 7.1.1974 — 4 StR 601/73).

Ein Baseballschläger, ein Schraubenzieher und ein Golfschläger sind kei­ne Waffen, fal­len aber als gefähr­li­che Werkzeuge auch unter den Diebstahl mit Waffen.

Als Mitglied einer Bande bege­hen Sie einen Diebstahl, wenn Sie den Diebstahl min­des­tens zu dritt aus­füh­ren. Es reicht hier­bei, wenn Sie den Diebstahl pla­nen, aber die bei­den ande­ren Bandenmitglieder den Diebstahl allein aus­füh­ren. Sie müs­sen sich nicht aktiv an der Tat betei­li­gen (BGH NStZ 2007, 259).

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Mache ich mich wegen Einbruchsdiebstahls strafbar, wenn ich in ein offenes Fenster hineingreife?

Nein! Das Hineingreifen durch ein geöff­ne­tes Fenster und anschlie­ßen­des Entwenden einer Sache stellt kei­nen Einbruchsdiebstahl dar. Ebenso wenig ist es ein Einbruchsdiebstahl, wenn Sie sich mit Ihrem Oberkörper bei­spiels­wei­se in ein offe­nes Auto beu­gen und eine Sache ent­wen­den (BGHSt 10, 132, 133). In die­sem Falle bre­chen Sie nicht in eine Wohnung oder einen ande­ren Raum ein (BGHSt 132). Allerdings ist die Bewertung die­ser Handlungen juris­tisch nicht ein­deu­tig. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass das Gericht Ihre Handlung durch­aus anders bewer­ten kann als Sie das tun würden.

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Strafantragserfordernis bei Haus- und Familiendiebstahl/Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Wird durch den Diebstahl oder die Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer ver­letzt, oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häus­li­cher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag ver­folgt. Gleiches gilt für den Diebstahl oder die Unterschlagung einer gering­wer­ti­gen Sache. Die Geringwertigkeitsgrenze liegt aktu­ell bei 50 €.

Eine häus­li­che Gemeinschaft wird durch den ernst­haf­ten Willen der Mitglieder zum Zusammenleben begrün­det, endet aber nicht schon mit dem Wegfall die­ses Willens. Die häus­li­che Gemeinschaft ist erst dann been­det, wenn der Verletzte oder der Täter die Wohnung end­gül­tig ver­lässt (OLG Hamm v. 11.09.2003). Eine häus­li­che Gemeinschaft liegt also bei­spiels­wei­se bei einer Studenten WG, einer nicht­ehe­li­chen Lebesgemeinschaft, aber auch bei Internatsbewohnern oder Bewohnern eines Altenheims vor.

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